BAFA 2021 Autorisierung

Das Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" fördert Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Unternehmen können sich von qualifizierten, Beraterinnen und Beratern zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen. Ebenso erhalten Unternehmen in Schwierigkeiten einen Beratungszuschuss zu allen Fragen der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.

Antragsberechtigung

Die „Förderung unternehmerischen Know-hows" richtet sich an

  • Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
  • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen)
  • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)

Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen. Zusätzlich müssen Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen im Sinne von Nummer 20 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe b der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/249/01) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.

Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

  • Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
  • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
  • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.

Zu beachten ist des Weiteren, dass Beratungen von Unternehmen, z. B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, nicht gefördert werden können.

Fördergegenstand

Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert werden:

Allgemeine Beratungen

Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

Spezielle Beratungen

Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die

  • von Frauen geführt werden.
  • von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
  • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
  • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
  • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
  • zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.

Förderhöhe

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens.

UnternehmensartBemessungs­grundlageRegionFördersatzmaximaler Zuschuss
Junge Unternehmen
nicht länger als 2 Jahre am Markt
4.000 Euro neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig) 80 % 3.200 Euro
Region Lüneburg 60 % 2.400 Euro
alte Bundesländer (ohne Region Lüneburg)
mit Berlin und Region Leipzig
50 % 2.000 Euro
Bestandsunternehmen
ab dem dritten Jahr nach Gründung
3.000 Euro neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig) 80 % 2.400 Euro
Region Lüneburg 60 % 1.800 Euro
alte Bundesländer (ohne Region Lüneburg)
mit Berlin und Region Leipzig
50 % 1.500 Euro
Unternehmen in Schwierigkeiten 3.000 Euro alle Standorte

Berater/ -in

Nur selbständige Beraterinnen und Berater bzw. Beratungsunternehmen, die ihren überwiegenden Umsatz (> 50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen, können im Förderverfahren zugelassen werden. Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt. Die Beraterin oder der Berater muss eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.

Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen eine Beratererklärung, einen Nachweis seiner selbständigen Tätigkeit, die Lebensläufe der Verantwortlichen und der angestellten Beraterinnen/Berater sowie einen Qualitätsnachweis (Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems) hochladen.

Antragstellung

  • Vor Antragstellung müssen Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Bestandsunternehmen ist es freigestellt, ein Informationsgespräch in Anspruch zu nehmen. Die Auswahl des regionalen Ansprechpartners ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. Es muss sich um einen bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner handeln, der auf der „Liste Regionalpartner der Leitstelle“ (siehe Reiter „Publikationen“ unter „Informationen zum Thema“).
  • Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
  • Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden (siehe Reiter „Formulare“). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen.
  • Die eingeschaltete Leitstelle sowie das BAFA prüfen vorab die formalen Fördervoraussetzungen sowie das Vorliegen der notwendigen Beratereigenschaft im Sinne der Richtlinie Ihres gewählten Beraters und informiert das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis.
  • Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.

Verwendungsnachweis

Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:

  • Ausgefülltes und vom Antragstellenden eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular
  • Vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur EU-KMU und EU-KMU und De-minimis Erklärung
  • Das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs (nur bei Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten)
  • Beratungsbericht
  • Rechnung des Beratungsunternehmens
  • Kontoauszug des Antragstellenden über die Zahlung des Honorars

Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses

Die Leitstelle prüft im Anschluss die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Rahmenrichtlinie vor, führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter.

Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle eingegangen sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß dieser Rahmenrichtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.

Der Zuschuss wird als EU-KMU und De-minimis Erklärung-Beihilfe gewährt.

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